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Wohnbauförderung landw. Betriebe


Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Großpertholz hat in seiner Sitzung vom 09.09.2010 nachstehende Förderungsmaßnahmen beschlossen: 

ZUR FÖRDERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE IM GEMEINDEGEBIET BAD GROSSPERTHOLZ

beschließt der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Großpertholz folgende Förderungsmaßnahmen: 

  1. Besitzer von landwirtschaftlichen Betrieben, welche in der Marktgemeinde Bad Großpertholz ihren Hauptwohnsitz (Eintragung Bundeswählerevidenz) haben, kann die Marktgemeinde Bad Großpertholz auf Grund eines Ansuchens einen Zinsenzuschuss in der Höhe der halben Zinsen, höchstens aber 5 Prozent, auf die Dauer von 3 Jahren (bei Bauvorhaben in Verbindung mit der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe und Bezahlung von mind. 50 Prozent - 5 Jahre) für ein Darlehen von höchstens  4.600,00 Euro gewähren, wenn dieses Darlehen für Neu-, Zu- und Umbauten oder Verbesserung landwirtschaftlicher Gebäude, zum Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge oder landwirtschaftlicher Einrichtungen verwendet wird (je Vorhaben/Anschaffung nur einmalige Förderung möglich).
     
    Die Aufnahme des Darlehens soll nach Möglichkeit bei einem Geldinstitut erfolgen, das im Gemeindegebiet ein Geschäftslokal unterhält.
    Der Zinsenzuschuss wird jährlich im Nachhinein gegen Nachweis der Rechnungen, des aufgenommenen Darlehens, des Zinssatzes und der tatsächlichen Zinsen ausbezahlt.
     
    Bei Wegfall der Förderungsvoraussetzungen zum Beispiel durch Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde, Übertragung des Eigentums an Dritte durch Verkauf, Schenkung, Vererbung u.ä., ist eine Weitergewährung des Zinsenzuschusses auch innerhalb der bewilligten 3 (5) Jahre nicht möglich.
  2. Bauwerbern, die in der Marktgemeinde Bad Großpertholz ihren Hauptwohnsitz haben und im Gemeindegebiet einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen oder erweitern , kann die Marktgemeinde Bad Großpertholz folgende Förderung in Bezug auf die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe beziehungsweise Ergänzungsabgabe gewähren:
     
    Förderung in Höhe von 30 Prozent der Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe;
    eine weitere Förderung von 10 Prozent  bei einem Heizwärmebedarf-Referenzklima laut Energieausweis für Wohngebäude bis 30 kWh/m2.a und
    eine weitere Förderung von 10 Prozent bei einem Heizwärmebedarf-Referenzklima laut Energieausweis für Wohngebäude bis 10 kWh/m2.a (=Passivbauweise).
    Vorgangsweise: Die Bezahlung der gesamten Aufschließungsabgabe hat nach Vorschreibung zu erfolgen. Nach baubehördlicher Fertigstellung kann ein Ansuchen um Förderung gestellt werden.
    Förderwerber: Können nur Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben sein, welche mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet sind und sich verpflichten, mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung des geförderten Bauwerkes in der Marktgemeinde Bad Großpertholz den Hauptwohnsitz beizubehalten.
    Im Falle der Nichteinhaltung dieser Richtlinien verpflichten sich die Antragsteller zur Rückzahlung des Förderbetrages zuzüglich der jeweils geltenden Zinsen der europäischen Zentralbank innerhalb eines Monates.
  3. Die bisherigen Bestimmungen über eine Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe werden aufgehoben.
  4. Dieser Gemeinderatsbeschluss über die Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe tritt mit 1.10.2010 in Kraft und gilt auch für alle Ansuchen/Anträge, die ab 09.09.2010 gestellt werden.
     

     

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