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Wohnbauförderung der Gemeinde


Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Großpertholz hat in seiner Sitzung vom 09.09.2010 nachstehende Förderungsmaßnahmen beschlossen:

ZUR FÖRDERUNG DES WOHNUNGSBAUES IM GEMEINDEGEBIET
BAD GROSSPERTHOLZ

beschließt der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Großpertholz folgende Förderungsmaßnahmen:

  1. Bauwerbern, welche in der Marktgemeinde Bad Großpertholz ihren Hauptwohnsitz haben und im Gemeindegebiet eine neue Wohneinheit errichten beziehungsweise in einem bestehenden Wohnhaus Wohnungsverbesserungen vornehmen, kann die Marktgemeinde Bad Großpertholz auf Grund eines Ansuchens einen Zinsenzuschuss in der Höhe der halben Zinsen, höchstens aber 5 Prozent, auf die Dauer von 3 Jahren (bei Bauvorhaben in Verbindung mit der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe und Bezahlung von mind. 50 Prozent derselben - 5 Jahren) gewähren
    a)    bei Schaffung einer kompletten Wohneinheit (Mindestausstattung: Schlafzimmer, Küche oder Kochnische, Wohnzimmer, Bad oder Dusche und WC - Mindestwohnfläche 60 Quadratmeter) für ein Darlehen von höchstens 4.600,00;
    b)    bei Schaffung von zwei kompletten Wohneinheiten (Mindestausstattung und Größe wie bei a) für ein Darlehen von höchstens 6.900,00;
    c)    bei größeren Wohnungsverbesserungen wie Vergrößerung der Wohnung durch Zu-             oder Ausbau von Wohn- oder Nebenräumen, Einbau von Bädern oder Duschen, nachträglicher Einbau von Zentralheizungen, WC, Trockenlegungen für ein Darlehen von höchstens € 2.800,00
    d)    bei Einbau von Solaranlagen beziehungsweise Wärmepumpen o.ä. ein Darlehen von höchstens € 2.800,00.

    Die Aufnahme des Darlehens soll nach Möglichkeit bei einem Geldinstitut erfolgen, das im Gemeindegebiet ein Geschäftslokal unterhält.
    Der Zinsenzuschuss wird jährlich im Nachhinein gegen Nachweis der Rechnungen, des aufgenommenen Darlehens, des Zinssatzes und der tatsächlichen Zinsen ausbezahlt.
    Bei Wegfall der Förderungsvoraussetzungen zum Beispiel durch Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde, Übertragung des Eigentums an Dritte durch Verkauf, Schenkung, Vererbung und ähnliches, ist eine Weitergewährung des Zinsenzuschusses auch inner­halb der bewilligten 3 (5) Jahre nicht möglich.

  2. Bauwerbern, die in der Marktgemeinde Bad Großpertholz ihren Hauptwohnsitz haben und im Gemeindegebiet einen Wohnhaus-Neubau oder Wohnungs-Zubau errichten, kann die Marktgemeinde Bad Großpertholz folgende Wohnbauförderung in Bezug auf die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe beziehungsweise Ergänzungsabgabe gewähren:
    Förderung in Höhe von 30 Prozent der Aufschließungsabgabe beziehungsweise Ergänzungsabgabe für maximal 700 Quadratmeter Grundfläche;
    eine weitere Förderung von 10 Prozent bei einem Heizwärmebedarf-Referenzklima laut Energieausweis für Wohngebäude bis 30 kWh/m2.a und
    eine weitere Förderung von 10 Prozent bei einem Heizwärmebedarf-Referenzklima laut Energieausweis für Wohngebäude bis 10 kWh/m2.a (=Passivbauweise).
    Vorgangsweise: Die Bezahlung der gesamten Aufschließungsabgabe hat nach Vorschreibung zu erfolgen. Nach baubehördlicher Fertigstellung kann ein Ansuchen um Förderung gestellt werden.
    Förderwerber: Können nur Eigentümer von Wohnhäusern oder Anwesen mit Wohnhaus sein, welche mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet sind und sich verpflichten, mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung des geförderten Bauwerkes in der Marktgemeinde Bad Großpertholz den Hauptwohnsitz beizubehalten.
    Im Falle der Nichteinhaltung dieser Richtlinien verpflichten sich die Antragsteller zur Rückzahlung des Förderbetrages zuzüglich der jeweils geltenden Zinsen der europäischen Zentralbank innerhalb eines Monates.
  3. Hauseigentümern, die in der Marktgemeinde Bad Großpertholz ihren Hauptwohnsitz haben und Gewerbebetrieben im Gemeindegebiet Bad Großpertholz kann die Markt­gemeinde Bad Großpertholz auf Grund eines Ansuchens bei der Schaffung von Fremdenzimmern, welche wie folgt ausgeführt sein müssen, nachstehende Förderungen gewähren.
    Die bestehenden oder neu zu errichtenden Gästezimmer müssen nach der Investition fol­genden Standard aufweisen:
    * Fließwasser kalt und warm
    * Dusche oder Bad und WC
    * Zentralheizungsanschluss
    * maximal 2 Betten und ein Zusatzbett pro Zimmer.
    Der Raum beziehungsweise die Räume, in denen sich die Dusche beziehungsweise Bad und WC befinden, müssen geschlossen sein und durch eine feste, verschließbare Türe vom übrigen Zimmer getrennt sein. Diese Sanitärräumlichkeiten müssen eine Mindestgröße von insgesamt 2,5 Quadratmeter aufweisen.
    Das geförderte Zimmer muss als Gästezimmer angeboten werden und in den offiziellen Zimmernachweisen der Fremdenverkehrsvereine und des Fremdenverkehrsverbandes geführt werden. Der Anbietungszeitraum muss mindestens 10 Jahre betragen und muss das Zimmer auch für Einzelnächtigungen zur Verfügung gestellt werden.
    Die Förderung besteht aus der Übernahme der halben Zinsen, maximal 5 Prozent, für ein Darlehen in Höhe von € 2.600,00 ODER einen nicht rückzahlbaren Zweckzuschuss in der Höhe von 800,00 pro förderungswürdigem Zimmer. Bei Gewerbebetrieben werden maximal 10 Zimmer, bei Privatzimmervermietern maximal 5 Zimmer gefördert.
    Die Übernahme der halben Zinsen, von maximal 5 Prozent, erfolgt für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren wobei jährlich 10 Prozent der Darlehenssumme zu tilgen sind.
  4. Die bisherigen Bestimmungen über eine Wohnbauförderung der Gemeinde werden aufgehoben.
  5. Dieser Gemeinderatsbeschluss über die Förderung von neuen Wohneinheiten, Wohnungsverbesserungen und Bau von Gästezimmern tritt mit 1.10.2010 in Kraft und gilt auch für alle Ansuchen/Anträge, die ab 09.09.2010 gestellt werden.
  6. Bauwerbern, die bereits für ihr Bauvorhaben eine Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde eingereicht haben und denen nach den bisher gültigen Förderungsrichtlinien eine weitere Stundung – bis zur Erreichung der Fördervoraussetzungen (10 Jahre Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet ab Tag der Benützungsbewilligung beziehungsweise ertigstellungsanzeige) – gewährt wurde, können ein Ansuchen um Nachlass als Wohnbauförderung einreichen wenn sie sich verpflichten, diese Förderrichtlinien einzuhalten bzw. sich bei Nichteinhaltung zur Rückzahlung verpflichten.
     
     
     
     
     

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