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Solar/Wärmepumpenanlagen


RICHTLINIEN über die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von

SOLARANLAGEN und WÄRMEPUMPEN in der
Marktgemeinde Bad Großpertholz

Zufolge des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Großpertholz vom 30.11.2006 gewährt die Marktgemeinde Bad Großpertholz unter nachstehenden Voraussetzungen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Anschaffungskosten von Solaranlagen und Wärmepumpen:

  1. Gegenstand der Förderung:
    Gefördert wird die erstmalige Anschaffung von Solaranlagen und Wärmepumpen, die der Warmwasserbereitung und/oder Raumtemperierung von Gebäuden in der Marktgemeinde
    Bad Großpertholz dienen. 
  2. Art und Höhe des Zuschusses:
    Der Zuschuss ist einmalig und nicht rückzahlbar. Der Zuschuss beträgt 20 der Anschaffungskosten (ohne Montage) der Kollektoroberfläche, bzw. der Wärmepumpe, höchstens jedoch 270,-) je Liegenschaft und Eigentümer.
    Bei Gemeinschaftsanlagen (das heißt Anschluss von zwei oder mehr Wohnungen mit verschiedenen Eigentümern) beträgt die Förderung höchstens € 540,-).
     
  3. Persönliche Voraussetzungen der Zuschusswerber:
    a)  Zuschusswerber können Einzelpersonen und Familien sein, die ihren Hauptwohnsitz (Eintrag in der Bundeswählerevidenz) in der Marktgemeinde Bad Großpertholz haben oder diesen begründen wollen.
    b) Zuschusswerber können Gewerbebetriebe sein, welche in der Marktgemeinde Bad Großpertholz ihren Standort haben oder begründen wollen.
    c)  Die Liegenschaft, auf der sich die geförderte Solaranlage befindet, muss vom Zuschusswerber nach Inbetriebnahme der Solaranlage bzw. Wärmepumpe ganzjährig bewohnt, bzw. der Betrieb ganzjährig geführt werden.
    d) Eine Förderung für Solaranlagen bzw. Wärmepumpen kann bei der Marktgemeinde Bad Großpertholz nur einmalig beantragt werden, wobei entweder der Direktzuschuss oder ein allfälliger Zinsenzuschuss gemäß den bestehenden Förderungsrichtlinien  beantragt werden kann.
     
  4. Sonstige Voraussetzungen:
    Die Errichtung der Solaranlage bzw. Aufstellung der Wärmepumpe ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Freiaufstellung von Solaranlagen soll vermieden werden.
     
  5. Ansuchen:
    Der Zuschuss wird nur über schriftliches Ansuchen gewährt. Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten ab Datum der Rechnung über die Lieferung der Kollektoroberfläche bzw. Wärmepumpe einzubringen. Dem Ansuchen ist als Nachweis die saldierte Rechnung über die Kollektoroberfläche bzw. Wärmepumpe beizuschließen.
     
  6. Rechtsanspruch:
    Der Zuschusswerber nimmt zur Kenntnis, dass auf die Gewährung eines Zuschusses kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.
      
  7. Genehmigung:
    Die Genehmigung der einzelnen Zuschussansuchen ist nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand vorbehalten. Dem Gemeinderat obliegt es, in Einzelfällen diese Richtlinien entsprechend zu interpretieren.
     
  8. Auszahlung:
    Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Genehmigung durch den Gemeindevorstand - nach Erfüllung der Voraussetzungen (Aufnahme Hauptwohnsitz, bzw. Aufnahme des Betriebes) - auf ein Konto des Zuschusswerbers.
     
  9. Widerruf der Förderung:
    Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne dieser Richtlinien erfüllt wurden.
    Im Falle des Widerrufes ist die Förderung binnen einem Monat nach nachweislicher Zustellung des Widerrufes an die Marktgemeinde Bad Großpertholz zurückzuzahlen.
     
  10. Inkrafttreten und Gültigkeit:
    Die bisherigen Bestimmungen über die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von Solaranlagen und Wärmepumpen der Gemeinde werden aufgehoben.

Dieser Gemeinderatsbeschluss über die Förderung von Solaranlagen bzw. Wärmepumpen tritt mit 1.1.2007 in Kraft und gilt für alle Ansuchen/Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.


 
 

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