Anzeige des Todesfalls – Erstausstellung einer Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch
Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Sterbeurkunde bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch.
Voraussetzungen
Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt
Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") sind vorhanden
Fristen
Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.
Zuständige Stelle
Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist.
Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde In
Statutarstädten das Standesamt des Magistrats
In Wien: die Standesämter in Wien
Verfahrensablauf
Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:
-
Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist
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Die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
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Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
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Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
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Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt
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Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben
Die Person, welche die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.
Die Eintragung ins Sterbebuch nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.
Nach der Eintragung im Sterbebuch folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die ergänzte "Todesbescheinigung", eine Sterbeurkunde bzw. eine Abschrift aus dem Sterbebuch sowie eine "Todesbestätigung" (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) aus.
HINWEIS
Die "Todesbescheinigung" müssen Sie unverzüglich dem Bestattungsunternehmen übergeben, da nur dann die
und die Durchführung der
möglich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug),
Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde
Bei Verwitweten: zusätzlich
Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde
Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch bzw. Partnerschaftsurkunde
Bei Geschiedenen: zusätzlich
Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Eventuell
urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Kosten
Anzeige: gebührenfrei
Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch: 9,30 Euro (7,20 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe)
HINWEIS
Die Todesbestätigung ist gebührenfrei.
Falls Sie eine weitere Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag auf
Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde bzw. einer Abschrift aus dem Sterbebuch stellen.
Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. einer Abschrift aus dem Sterbebuch haben:
-
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
-
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
-
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze
HINWEIS
Die Abschrift aus dem Sterbebuch wird vor allem für Sozialversicherungszwecke benötigt. Sie unterscheidet sich von der Sterbeurkunde durch zusätzliche Informationen (z.B. Angaben zu einer aufrechten Ehe). Eine Abschrift aus dem Sterbebuch müssen Sie unter Umständen gesondert beantragen.
Stand: 20.01.2012
HinweisAbgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres