Anzeige eines Sterbefalles

 Anzeige des Todesfalls – Erstausstellung einer Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch

Allgemeine Informationen

Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Sterbeurkunde bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch.

Voraussetzungen

Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt

Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") sind vorhanden

Fristen

Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist.

Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde In

Statutarstädten das Standesamt des Magistrats       
In Wien: die Standesämter in Wien 

 

Verfahrensablauf

Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:

  • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist

  • Die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige

  • Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber

  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat

  • Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt

  • Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben

Die Person, welche die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.

Die Eintragung ins Sterbebuch nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Nach der Eintragung im Sterbebuch folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die ergänzte "Todesbescheinigung", eine Sterbeurkunde bzw. eine Abschrift aus dem Sterbebuch sowie eine "Todesbestätigung" (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) aus.

HINWEIS

Die "Todesbescheinigung" müssen Sie unverzüglich dem Bestattungsunternehmen übergeben, da nur dann die

und die Durchführung der

möglich sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden: 
    Geburtsurkunde
    Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug), 
    Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde

    Bei Verwitweten: zusätzlich 
    Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde
    Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
    Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch bzw. Partnerschaftsurkunde

    Bei Geschiedenen: zusätzlich
    Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil

    Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
    Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

    Eventuell
    urkundlicher Nachweis akademischer Grade    

 

Kosten

Anzeige: gebührenfrei

Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch: 9,30 Euro (7,20 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe)

 

HINWEIS

Die Todesbestätigung ist gebührenfrei.

Zusätzliche Informationen

Falls Sie eine weitere Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag auf

Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde bzw. einer Abschrift aus dem Sterbebuch stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. einer Abschrift aus dem Sterbebuch haben:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht

  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze

HINWEIS

Die Abschrift aus dem Sterbebuch wird vor allem für Sozialversicherungszwecke benötigt. Sie unterscheidet sich von der Sterbeurkunde durch zusätzliche Informationen (z.B. Angaben zu einer aufrechten Ehe). Eine Abschrift aus dem Sterbebuch müssen Sie unter Umständen gesondert beantragen.

Stand: 20.01.2012

HinweisAbgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres

Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Inneres


 

   

Zuständig


Helga Wandl
Kontaktdaten von Helga Wandl
NameHelga Wandl
AdresseBad Großpertholz 138
3972 Bad Großpertholz
Telefon+43 2857 2253 13
Faxnummer+43 2857 27103
DienstmailE-mail senden
BüroBürgerserviceraum - Erdgeschoß