Aufschließungsabgabe

30.08.2012

 

„Wofür bezahlt man Aufschließungsabgabe?“

Pauschal gesagt:

„für Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße“

Die Aufschließungsabgabe ist finanztechnisch als Steuer zu qualifizieren. Sie fällt nach dem Finanzausgleichsgesetz unter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die zur Einhebung der Aufschließungsabgabe ermächtigt ist, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen.

§ 38 NÖ Bauordnung 2014

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde

        1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz § 11) erklärt oder

        2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.

(2) Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet: 

z. B. Bauplatz mit 900 ; daraus die Wurzel =30; Bauklasse II; Einheitssatz 450

A = BL x BKK x ES

A = 30 x 1,25 x 450 = 16875,-

(3) Berechnungslänge entspricht der Wurzel aus der Bauplatzfläche. 

(4) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

·         in der Bauklasse I 1,00 und

·         bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

(5) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten

·         einer 3,00 breiten Fahrbahnhälfte,

·         eines 1,25 breiten Gehsteiges,

·         der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

pro Laufmeter.

Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

(Derzeit für Bad Großpertholz  450,00 Euro)

Der Einzelne hat zwar keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung (Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße) vor dem Grundstück erbringt, für das die Aufschließungsabgabe entrichtet wurde, jedoch ist die Gemeinde insgesamt verhalten, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Leistungen zu erbringen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass durch die Entrichtung der Aufschließungsabgabe nicht auch die Kosten für die vollkommene Erschließung des Grundstückes abgedeckt sind. Insbesondere sind für den Kanal- und Wasseranschluss eigene Abgaben zu entrichten.