Gemäß § 15 (1) NÖ Bauordnung
2014 sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
1. die Errichtung von
eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als
10 m2 und
einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene
nach § 17 Z 8;
2. die Änderung des
Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl
von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- Festlegungen im
Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ
Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- der Stellplatzbedarf für
Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Spielplatzbedarf,
- die Festigkeit und Standsicherheit,
- der Brandschutz,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
3. die Abänderung oder
ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
4. die Aufstellung von Heizkesseln
mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für
Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen
Brennstoffbeschickung;
5. die Aufstellung von
Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche
Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der
Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
6. der Abbruch von Gebäuden in
Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr.
3/2015 in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
7. die Anbringung von
Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
8. die nachträgliche
Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige
bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig
temperierter Räume);
9. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern
ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
10. die
Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren
Folientunnels für gärtnerische Zwecke; die temporäre Aufstellung von nicht
ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht
mehr als 50 m² auf demselben Grundstück;
11. die
Herstellung von Hauskanälen;
12. die
Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken
sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von
öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
13. die
Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5)
bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
14. die
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter
außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
15. die
regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz
für Fahrzeuge oder Anhänger;
16. die
Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen
Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über
einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
17.
Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche
Verkehrsflächen gerichtet werden;
18. die
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen),
die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
19. die
Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher
Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m²,
sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses
Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden
könnten, vorliegt;
20. die
Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
21. die
Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z
2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr
notwendig sind;
22. Maßnahmen
zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen;
ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der
jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
23. die
Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland.
(2) Werden
Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde
eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in
den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der
Nachbarn nicht begründet.
(3) Der
Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche
Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen.
Ist in den
Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43
Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung
absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des
Energieausweises auftreten.
Ist in den
Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz
hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und
44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Sind in den
Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben
über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete
Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich,
dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.
Wird ein
Heizkessel (Abs. 1 Z 4) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§
59 Abs. 2) gleichzeitig vorzulegen.
Wird eine
Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der
Anzeige
- die Zustimmung
des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei
Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers
zur Duldung des Vorhabens und - zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§
12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan
anzuschließen.
(4) Die
Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen,
wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung
des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen
für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem
Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
(5) Ist zur
Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann
muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen
der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat
die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des
Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz
sinngemäß.
(6) Widerspricht
das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
- dieses
Gesetzes,
- des NÖ
Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- des NÖ
Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
- des NÖ
Kanalgesetzes, LGBl. 8230,
- des NÖ
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder
- einer
Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das
Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam,
wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der
Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger
darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
- innerhalb
der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht
untersagt oder
- zu einem früheren
Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung
des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf
dieser Fristen oder
der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
(8) Nach der Fertigstellung
folgender Vorhaben sind der Baubehörde vorzulegen:
- bei Anlagen
nach Abs. 1 Z 4 eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung,
die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen
auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat,
sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den
angeschlossenen Heizkessel
- bei einer
Anlage nach Abs. 1 Z 13 ein Dichtheitsbefund
- bei einer
Anlage nach Abs. 1 Z 18 ein Elektroprüfbericht
Diese Bescheinigungen, Befunde und
Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.